Satzung


Netzwerk Selbsthilfe Saar e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Selbsthilfe Saar“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
3. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister und führt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, ein regionales Netz praktischer Selbsthilfe von Einzelnen, Projekten und Initiativen zu fördern. Er will Selbstverwaltung und praktische Selbsthilfe im sozialen, kulturellen, ökonomischen, pädagogischen und ökologischen Bereich fördern –
in Beruf und Freizeit; dazu beitragen, ein Netz solidarischer Zusammenarbeit aller in diesem Sinne tätigen Gruppen und Personen zu knüpfen, das eine Möglichkeit gibt, selbstbestimmte Lebens- und Arbeitsweisen zu beginnen und zu erhalten; mithelfen, Ökonomie nicht mehr als Ausbeutung der Menschen und der Natur zu verstehen, sondern als gleichwertiges Miteinander der Menschen und der Natur praktizieren zu lernen. Er verfolgt deshalb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a)Vermittlung und Austausch von Informationen und Herstellen von Kontakten zwischen den Betroffenen,
b) finanzielle Hilfeleistungen in sozialen und beruflichen Situationen, insbesondere durch Unterstützung von Selbsthilfeprojekten;
c) Veranstaltungen und Publikationen, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Guthaben des Vereins. Der Verein darf keine Person oder Institution, sei sie mit dem Verein verbunden oder nicht, durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder dessen Aufhebung besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge auf Vorschlag des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Die Höhe der Beiträge soll nach beruflichen und sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung der Mitgliederbeiträge verpflichtet.
3. Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 6 Stimmrecht
1. Alle natürlichen Personen haben gleiches Stimmrecht.
2. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben je eine Stimme.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) der Vergabeausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen.
2. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail eingeladen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der Beirat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden
Tagesordnungspunkte verlangt. Die Einladungsfrist beträgt hierzu zwei Wochen.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl von zwei Revisor/innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Revisor/innen haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und den Schriftwechsel von Vorstand und Geschäftsführung jederzeit zu überprüfen. Über mindestens eine Gesamtprüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Revisor/innen und Erteilung der Entlastung,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
5. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt worden sein.
8. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisor/innen erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Wahlen ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann vor Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder abgewählt werden. Auf dieser Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstands und Vereinsmitgliedern, die sich aktiv an der inhaltlichen Gestaltung von Netzwerk Selbsthilfe Saar e.V. beteiligen wollen.
2. Der Beirat soll Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der Vereinstätigkeit abgeben. Insbesondere soll der Beirat Richtlinien und Kriterien zur Vergabe von Förderungsmitteln erstellen.
§ 11 Vergabeausschuss
1. Der Vergabeausschuss entscheidet über Förderungen (Darlehen und/oder Zuschüsse) nach §2, Nr. 1 und 2.
2. Der Vergabeausschuss wird jährlich vom Vorstand an 6 im Voraus festgelegten Terminen einberufen. Die Termine werden allen Mitgliedern durch einen Mitgliederrundbrief schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt und sind öffentlich.
3. Der Vergabeausschuss setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern und allen auf der Vergabesitzung erschienen Mitgliedern.
4. Anträge auf Förderung werden auf der Webseite von Netzwerk Selbsthilfe Saar e.V. in einem geschützten Mitgliederbereich für alle Mitglieder einsehbar sein.
5. Die Mitglieder werden zweimal jährlich im Mitgliederrundbrief schriftlich oder per E-Mail über die vergebenen Gelder informiert.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Vergabeausschusses sind schriftlich abzufassen..
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vereinsauflösung
1. Der Verein wird aufgelöst durch geheime Abstimmung, wobei eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen Institutionen und Organisationen, die eine dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit ausüben, zu steuerbegünstigten Zwecken zu übertragen. Die Mitglieder beschließen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder darüber, welchen Institutionen und Organisationen das Vereinsvermögen übertragen werden soll. Die Regelungen gelten nicht für zweckgebundene öffentliche Zuwendungen. Diese sind nicht übertragungsfähig und werden an den Zuwendungsgeber zurückgezahlt.